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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung eines Drittelantrags von Landtagsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes mangels Unterfertigung des - nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragenden - Antrags durch alle AntragstellerRechtssatz
Vor dem Hintergrund des §62 Abs2 VfGG geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Antrag lediglich von jenen im Einschreiterverzeichnis genannten Abgeordneten gestellt wird, die dieses unterfertigt haben (10 von 36 Abgeordneten). Da der Antrag sohin nicht von einem Drittel der Mitglieder des Landtages eingebracht wurde, war er mangels Legitimation zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, Landtag, LandesverfassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:G30.2006Dokumentnummer
JFR_09939394_06G00030_01