RS Vfgh 2006/6/6 G30/06

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Veröffentlicht am 06.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
VfGG §62 Abs2
Vlbg Landesverfassung Art39
Vlbg SpitalbeitragsG §7 idF LGBl 8/2006

Leitsatz

Zurückweisung eines Drittelantrags von Landtagsabgeordneten auf Aufhebung einer Bestimmung des Vorarlberger Spitalbeitragsgesetzes mangels Unterfertigung des - nicht die Unterschrift eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes tragenden - Antrags durch alle Antragsteller

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund des §62 Abs2 VfGG geht der Verfassungsgerichtshof davon aus, dass der Antrag lediglich von jenen im Einschreiterverzeichnis genannten Abgeordneten gestellt wird, die dieses unterfertigt haben (10 von 36 Abgeordneten). Da der Antrag sohin nicht von einem Drittel der Mitglieder des Landtages eingebracht wurde, war er mangels Legitimation zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

  • G 30/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.06.2006 G 30/06

Schlagworte

VfGH / Antrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Legitimation, Landtag, Landesverfassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G30.2006

Dokumentnummer

JFR_09939394_06G00030_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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