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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §103 Abs2;Rechtssatz
Ob die Behörde durch die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft in der Lage gewesen wäre, auf Grund amtswegiger Ermittlungen den tatsächlichen Lenker auszuforschen, ist für die Strafbemessung unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002030012.X03Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
16.01.2015