RS Vwgh 2003/9/3 2002/03/0012

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Ob die Behörde durch die von der Beschwerdeführerin erteilte Auskunft in der Lage gewesen wäre, auf Grund amtswegiger Ermittlungen den tatsächlichen Lenker auszuforschen, ist für die Strafbemessung unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002030012.X03

Im RIS seit

29.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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