RS Vwgh 2003/9/3 2000/03/0232

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs4 idF 1994/518;
StVONov 19te;
VwRallg;

Rechtssatz

Die teleologische Auslegung des § 45 Abs. 4 StVO 1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 518/1994 ergibt im gegebenen Zusammenhang, dass hier nur das Finanzierungsleasing in Betracht kommt, weil nur solche Leasingnehmer mit einem Zulassungsbesitzer vergleichbar sind, dem eine langfristige Nutzung mit Kaufoption am Mietobjekt zusteht. Es entspricht der Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass beim Leasingvertrag insbesondere die Festsetzung einer bestimmten vertraglichen Nutzungsdauer und die Unkündbarkeit während dieser Zeit wesentlich sei. Je mehr die fest vereinbarte Nutzungsdauer bereits der Gesamtdauer der Gebrauchsfähigkeit des Wirtschaftsgutes entspreche, desto mehr nähere sich das Vertragsverhältnis dem Kaufvertrag an. Sei ein Leasingvertrag dagegen auf unbestimmte Dauer geschlossen und jederzeit kündbar, dann würden wichtige Kriterien im Sinne der Qualifikation als Bestandvertrag vorliegen (vgl. hiezu die Urteile des Obersten Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986, 2 Ob 639/85, vom 19. März 1992, 7 Ob 526/92, und vom 26. Juli 1996, 1 Ob 2141/96).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000030232.X03

Im RIS seit

03.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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