RS Vwgh 2003/9/3 2001/03/0208

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Veröffentlicht am 03.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51e Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §51e Abs3 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

In der Berufung hat der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Begehung der Tat bestritten (insbesondere hat er sich gegen die Richtigkeit der durch das eingesetzte Radargerät erfolgten Messung im Hinblick auf seine Eichung und seine ordnungsgemäße Aufstellung gewendet) und den Beweisantrag auf Parteieneinvernahme gestellt. Da der Beschwerdeführer in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, lagen die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 VStG nicht vor. Die belangte Behörde war daher im Beschwerdefall gemäß § 51e Abs. 1 VStG verpflichtet, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 3. September 2002, Zl. 2001/03/0400, und vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0082).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001030208.X01

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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