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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/03/0176Rechtssatz
Die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Bezeichnung des Tatortes - für eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs. 2 StVO 1960 kommt als Tatort niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahr)Strecke in Betracht - sowie die Angabe der diesbezüglichen Tatzeiten (gegen ... Uhr) steht mit dem Gebot des § 44a Z. 1 VStG und damit auch mit den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen im Einklang, weil der Beschwerdeführer durch die im angefochtenen Bescheid vorgenommenen Umschreibungen weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird (vgl. dazu hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 98/03/0089) (nähere Ausführungen zur im angefochtenen Bescheid erfolgten Tatortbezeichnung und Tatzeitangabe im vorliegenden Erkenntnis).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030150.X02Im RIS seit
29.09.2003