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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den auf § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 gestützten verfahrensgegenständlichen Ausspruch über die Strafe in der Höhe von S 9.429,-- unter anderem deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil sie im Sinne der hg. Judikatur (vgl. das Erkenntnis vom 16. April 1997, Zl. 96/03/0358) nicht dargelegt hat, welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sie ihrem Bescheid zu Grunde gelegt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angeführten, eine Geschwindigkeitsüberschreitung von beträchtlichem Ausmaß betreffenden Erkenntnis nämlich ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von S 6.600,-- bei dem bis zu S 10.000,-- reichenden Strafrahmen des § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass durch die Tat keine nachteiligen Folgen eingetreten sind (Letzteres trifft auch im vorliegenden Fall zu), trotz des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung nur bei außergewöhnlich günstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Beschwerdeführers gerechtfertigt erschiene.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001030172.X06Im RIS seit
09.10.2003Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017