RS Vfgh 2006/6/7 B373/06 - B1466/06, B1322/06 ua, B1324/06 ua

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art19 Abs1, Art69 Abs1, Art131
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
DSG 2000 §1, §31 Abs2, §40 Abs2

Leitsatz

Keine Beschwerdelegitimation der Bundesministerin für Inneres gegen einen Bescheid der Datenschutzkommission; keine Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechts bei einem Organ eines Rechtsträgers

Rechtssatz

Der Bundesminister für Inneres ist ein (oberstes) Organ des Bundes (Art19 Abs1 und Art69 Abs1 B-VG). Für ein Organ eines Rechtsträgers kann die Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde mangels Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes nicht aus Art144 Abs1 B-VG hergeleitet werden.

Es besteht aber auch keine sonstige Verfassungsnorm, die dem Organ eines Rechtsträgers unmittelbar die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einräumt oder dem einfachen (Materien-)Gesetzgeber hiezu die Ermächtigung erteilt, wie dies etwa, was die Beschwerdeführung vor dem Verwaltungsgerichtshof anlangt, durch Art131 Abs1 Z2 und 3 sowie Abs2 B-VG geschehen ist.

She auch B1466/06, B v 11.10.06: Zurückweisung einer weiteren Beschwerde unter Verweis auf die vorliegende Entscheidung; weiters B v 14.03.07, B1322/06 ua, B1324/06 ua.

Entscheidungstexte

  • B 373/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 373/06
  • B 1466/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.10.2006 B 1466/06
  • B 1322/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2007 B 1322/06 ua
  • B 1324/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2007 B 1324/06 ua

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Organ Organwalter, Oberste Organe der Vollziehung, Datenschutz, Parteistellung, Rechte subjektive öffentliche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B373.2006

Dokumentnummer

JFR_09939393_06B00373_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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