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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §126 Abs2;Rechtssatz
Konnte ein Freispruch nur mit Rücksicht auf die im Verhandlungsbeschluss abgegrenzte Tat, nicht aber hinsichtlich ihrer rechtlichen Beurteilung bzw. hinsichtlich einer allfälligen weiteren Qualifikation derselben Tat gefällt werden und hatte diese weitere (allenfalls zu Unrecht aufgenommene) Qualifikation auf den Strafausspruch keine Auswirkungen, dann erfordert die in der Beschwerde geltend gemachte Bestreitung von Dienstpflichtverletzungen nach dem B-GBG auch keine Aufhebung des Schuldspruches des angefochtenen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof und Abänderung (Berichtigung) desselben durch die belangte Behörde (vgl. das E vom 21.3.1991, Zl. 91/09/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090152.X02Im RIS seit
09.10.2003