RS Vwgh 2003/9/4 2002/09/0037

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §51i;

Rechtssatz

Als unzutreffend erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe entgegen dem § 51i VStG die vor der Gendarmerie gemachte niederschriftliche Aussage des ausländischen Lenkers verwertet. Dadurch, dass diese (durch Zitierung durch einen unmittelbar vor der belangten Behörde vernommenen Zeugen) zur Gänze zum Inhalt der Aussage dieses unmittelbaren Zeugenbeweises wurde, durfte die belangte Behörde diese in Übernahme der Aussage des von ihr selbst vernommenen Zeugen (des Meldungslegers) ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verwerten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002090037.X02

Im RIS seit

30.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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