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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §51i;Rechtssatz
Als unzutreffend erweist sich die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe entgegen dem § 51i VStG die vor der Gendarmerie gemachte niederschriftliche Aussage des ausländischen Lenkers verwertet. Dadurch, dass diese (durch Zitierung durch einen unmittelbar vor der belangten Behörde vernommenen Zeugen) zur Gänze zum Inhalt der Aussage dieses unmittelbaren Zeugenbeweises wurde, durfte die belangte Behörde diese in Übernahme der Aussage des von ihr selbst vernommenen Zeugen (des Meldungslegers) ohne Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes verwerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090037.X02Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008