RS Vwgh 2003/9/4 2003/21/0082

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/12/0113 E 19. Oktober 1994 RS 1 (hier ohne den Hierzusatz)

Stammrechtssatz

Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs 4 AVG ist nicht jene, welche in erster Instanz in Verhandlung war, sondern die, die durch den (Spruch des) erstinstanzlichen Bescheid(es) begrenzt ist (hier:

Rückforderung von Gehalt, das nach verschiedenen, typisierten Tatbeständen ausgezahlt worden ist, stellt je Tatbestand eine eigene "Sache" dar: Überstundenentgelte für Bürotage, Journaldienste, gesellschaftliche Veranstaltungen, Reisegebühren für Dienstverrichtungen im Dienstort).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210082.X02

Im RIS seit

29.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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