RS Vfgh 2006/6/7 B3227/05 - B136/02, B1504/06 ua, B1123/07

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §64 Abs1 Z1 litf

Leitsatz

Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des Mehrbegehrens

Rechtssatz

Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Vervielfältigung des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeverfahrens hat der einschreitende Rechtsanwalt weder Belege vorgelegt, noch eine nähere Aufgliederung vorgenommen. In Ermangelung eines konkretisierenden Vorbringens durch den antragstellenden Rechtsanwalt geht der Gerichtshof davon aus, dass der behauptete Aufwand für die Vervielfältigung des Bescheides nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen ist, sondern die Vervielfältigung mit Hilfe des kanzleieigenen Kopierapparates erfolgt ist, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Bescheidseite als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt.

Ebenso: B136/02, B v 25.09.06, und B1504/06 ua, B v 05.03.07: Kosten für Telefonate in der Kanzlei keine Barauslagen; she weiters B1123/07, B v 29.11.07.

Entscheidungstexte

  • B 3227/05
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 3227/05
  • B 136/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.09.2006 B 136/02
  • B 1504/06 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2007 B 1504/06 ua
  • B 1123/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.2007 B 1123/07

Schlagworte

VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B3227.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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