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10 VerfassungsrechtNorm
ZPO §64 Abs1 Z1 litfLeitsatz
Zuspruch von Barauslagen an den als Verfahrenshelfer einschreitendenRechtsanwalt in belegter Höhe; Abweisung des MehrbegehrensRechtssatz
Im Hinblick auf die geltend gemachten Kosten für die Vervielfältigung des angefochtenen Bescheides des Beschwerdeverfahrens hat der einschreitende Rechtsanwalt weder Belege vorgelegt, noch eine nähere Aufgliederung vorgenommen. In Ermangelung eines konkretisierenden Vorbringens durch den antragstellenden Rechtsanwalt geht der Gerichtshof davon aus, dass der behauptete Aufwand für die Vervielfältigung des Bescheides nicht durch Inanspruchnahme eines kommerziell zur Benützung angebotenen Kopiergerätes angefallen ist, sondern die Vervielfältigung mit Hilfe des kanzleieigenen Kopierapparates erfolgt ist, wofür jedoch lediglich ein Betrag von € 0,20 pro Bescheidseite als ersatzfähiger Kostenaufwand in Betracht kommt.
Ebenso: B136/02, B v 25.09.06, und B1504/06 ua, B v 05.03.07: Kosten für Telefonate in der Kanzlei keine Barauslagen; she weiters B1123/07, B v 29.11.07.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kosten, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B3227.2005Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009