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25/01 StrafprozessNorm
BDG 1979 §109 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/09/0182 E 16. Jänner 1992 VwSlg 13561 A/1992 RS 2 Hier ohne letzten Satz; hier: der Beschwerdeführer ist nach seinem organisatorischen Rang nicht Dienststellenleiter, sondern er ist Leiter eines Dienststellenteiles. Die unter dem Spruchpunkt 2. - erstmals von der belangten Behörde - angelastete Dienstpflichtverletzung nach § 45 Abs. 3 BDG 1979 konnte der Beschwerdeführer schon wegen des ihm fehlenden organisatorischen Ranges eines Dienststellenleiters somit nicht begehen.Stammrechtssatz
Die Regelungen des § 45 Abs 3 BDG 1979 iVm § 53 Abs 1, § 54 Abs 1 und § 109 Abs 1 BDG 1979 zeigen, daß die Berechtigung zur Erstattung einer Strafanzeige an den Staatsanwalt (in Präzisierung der Bestimmung des § 84 und § 86 StPO) wegen des in Ausübung des Dienstes zur Kenntnis gelangten Verdachtes einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung nur bestimmten Funktionsträgern zukommt. Richtet sich dieser Verdacht gegen einen Beamten, ist zu prüfen, ob die inkriminierte Handlung (Unterlassung) nur den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung (Anwendungsfall des § 45 Abs 3 BDG 1979) oder gleichzeitig auch den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung (was der Regelfall sein wird - Anwendungsfall des § 45 Abs 3 iVm § 109 Abs 1 BDG 1979) begründet. Je nachdem richtet sich die Handlungspflicht der Funktionsträger. Hingegen trifft den Beamten, der nicht zu diesen Funktionsträgern gehört (wie dies beim Besch als Disziplinaranwalt-Stellvertreter der Fall ist) im "Verdachtsfall" nur die nach § 53 Abs 1 BDG 1979 bestehende allgemeine Meldepflicht an den Leiter der Dienststelle. Aus diesen Bestimmungen ist abzuleiten, daß ein Beamter an sich nicht berechtigt ist, an Stelle des allein handlungspflichtigen Funktionsträgers unmittelbar selbst beim Staatsanwalt die Anzeige zu erstatten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090166.X01Im RIS seit
09.10.2003