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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §18 Abs1 idF 1997/I/078;Rechtssatz
Im Beschwerdefall liegt ein Fall der "Generalunternehmerhaftung" im Sinne des § 28 Abs. 6 AuslBG nicht vor. Denn es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Begriffsbestimmungen des § 2 AuslBG für das gesamte AuslBG Geltung haben. Ebenso kann kein Zweifel daran bestehen, dass es keinen Unterschied macht, ob das Gesetz das Wort "Beschäftigung" als Hauptwort oder "beschäftigt" als Zeitwort gebraucht. Wenn also in § 18 Abs. 1 AuslBG von Ausländern, die im Inland "beschäftigt werden" spricht, so ist unter diesem "Beschäftigtwerden" nichts anderes zu verstehen als die Umschreibung des § 2 Abs. 2 AuslBG für die Beschäftigung (Hinweis E vom 20.5.1998, Zl. 97/09/0241).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090005.X02Im RIS seit
23.10.2003