Index
L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde von Nachbarn gegen die Stattgabe ihrer Berufung und Abweisung des Bauansuchens der beteiligten Partei mangels Beschwer; keine Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen durch die Berufungsbehörde; keine kassatorische, sondern endgültig abweisende verfahrensbeendende Entscheidung; keinerlei Bindungswirkung für das weitere VerfahrenRechtssatz
Da mit dem angefochtenen Berufungsbescheid, mit dem der Berufung Folge gegeben und das Bauansuchen wegen Verletzung von Mindestabstandsvorschriften abgewiesen wird, nicht aber über eine allfällige Rechtswidrigkeit der Verordnung der Gemeinde Finkenberg zur 96. Flächenwidmungsplanänderung abgesprochen wird, keinerlei Bindungswirkung für das weitere Verfahren verbunden ist, greift der den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz aufhebende Berufungsbescheid nicht nachteilig in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer ein.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), Baurecht, Baubewilligung, Nachbarrechte, FlächenwidmungsplanEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B692.2006Dokumentnummer
JFR_09939393_06B00692_01