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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung erweist sich als gesetzmäßig. Der Beschwerdeführer hat sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt (nämlich in einem Zeitraum von April 1998 bis September 1999) in Bereicherungsabsicht und gewerbsmäßig Münzen aus Münzkassetten von Telefonautomaten angeeignet. Ein Beamter, der seinen Dienstgeber in dieser Weise schädigt und sich (als "Kassenbeamter"!) während seines Dienstes an fremden Geldern vergreift, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch derartige (fortgesetzte) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hiebei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (Hinweis auf das E 23.2.2000, Zl. 97/09/0082, und die dort angegebene weitere Judikatur betreffend sogenannte "ungetreue Postbeamte"). Der Beschwerdeführer vermag keine erheblichen Umstände des Falles darzutun, die geeignet wären, seine Untragbarkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu widerlegen. Die auf Resozialisierung, Warnung, Besserung und zukünftiges Wohlverhalten abgestellten Beschwerdeausführungen gehen daran vorbei, dass es bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung nicht um diese Gesichtspunkte geht. Auch der Umstand, dass Spielsucht ihn zu seinen Verfehlungen geführt habe, vermag das zerstörte Vertrauensverhältnis nicht wieder herzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090203.X02Im RIS seit
20.10.2003