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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
BDG 1979 §38, §40Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abberufung einer Institutsleiterin am Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und weitere Verwendung als Institutsleiter-Stellvertreterin sowie Leiterin einer Abteilung infolge einer Organisationsänderung; vertretbare Annahme des Vorliegens eines wichtigen dienstlichen InteressesRechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, dass das Ermittlungsverfahren, insbesondere auch was die - aus Sicht der Beschwerdeführerin - "entscheidende strittige Frage ..., welchen Anteil die ... Führungsaufgaben bei der früheren Konfiguration des Arbeitsplatzes hatten", betrifft, mit einem wesentlichen, in die Verfassungssphäre reichenden Mangel - nur darauf kommt es nämlich hier an - behaftet wäre.
Keine Verletzung im Gleichheitsrecht und im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.
Schlagworte
Dienstrecht, Versetzung, VerwendungsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B317.2005Dokumentnummer
JFR_09939393_05B00317_01