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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/19/0158 E 11. März 1993 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck am Ende)Stammrechtssatz
Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, daß die Bestellung und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, daß kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens an einzelne Beschäftigte liegt noch nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Veranwortlichkeit. (hier Landesrettungskommandant ÖRK Rotes Kreuz Bezirksstellenleiter)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001090062.X01Im RIS seit
23.10.2003