RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0008

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §51 Abs6;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verbot der reformatio in peius gilt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 51 Abs. 6 VStG nur im Hinblick auf den mit der Berufung angefochtenen Bescheid.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090008.X01

Im RIS seit

29.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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