RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0126

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs3;
BDG 1979 §49 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall hat der Vorgesetzte dem Beschwerdeführer ausdrücklich und in schriftlicher Form die Weisung erteilt, am 2. Oktober 1998 Überstunden zu leisten. Daraus, dass aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, die angeordneten Überstunden zu leisten, der Vorgesetzte Maßnahmen ergreifen musste, um die Dienstleistung durch einen anderen Bediensteten doch zu bewirken, ist nicht abzuleiten, dass der Beschwerdeführer allein deshalb nicht weisungswidrig gehandelt hätte, oder von der Befolgung der erteilten Weisung entbunden gewesen wäre. Mit der bloßen Weigerung, die angeordneten Überstunden zu leisten, hat der Beschwerdeführer jedenfalls keine beachtlichen rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) dieser Weisung im Sinn des § 44 Abs. 3 BDG 1979 vorgebracht und daher auch keine Zurückziehung der Anordnung der Überstundenleistung herbeigeführt. Eine Remonstration im Sinne des § 44 Abs. 3 BDG 1979, die die Aussetzung der Weisung bzw. die Verpflichtung zur schriftlichen Wiederholung der Weisung bewirkt hätte, ist bei objektiver Betrachtung nicht vorgelegen. Der Beschwerdeführer räumt unter anderem selbst ein, er habe möglicherweise "die Situation falsch eingeschätzt und dementsprechend falsch reagiert". Die Meinungsverschiedenheit mit dem Vorgesetzten derart, dass der Beschwerdeführer aus "persönlichen Gründen" seine "Streichung von der Überstundenliste" begehrte, konnte jedenfalls keine Änderung seiner Verpflichtung, die Weisung zu befolgen, bewirken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X03

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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