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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwGG §26 Abs1 Z1;Rechtssatz
Zwar ordnet § 26a Abs. 3 Z 2 VwGG an, dass mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 26a Abs. 1 VwGG für Rechtssachen nach § 26a Abs. 3 Z 1 legcit die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG nicht zu laufen beginnt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Beschwerde gegen einen bereits erlassenen Bescheid diesfalls unzulässig wäre. Bei der durch § 26a Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 zweiter Satz VwGG für bereits erlassene Bescheide dahin modifizierten Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG, dass sie nicht zu laufen (abzulaufen) beginnt, handelt es sich nämlich um eine ausschließlich rechtsvernichtende Frist, welche bewirkt, dass das Recht zur Erhebung einer Beschwerde verwirkt wird, wenn es nicht fristgerecht ausgeübt wird (vgl. zum Gegensatz zwischen rechtsbegründenden und rechtsvernichtenden Fristen Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 485 f). Demgegenüber begründet bereits die Zustellung des Verwaltungsaktes, und zwar unabhängig davon, ob durch sie schon die Frist des § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG ausgelöst wird, das Recht zur Erhebung der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170124.X01Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
16.12.2011