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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei entgegen der Vorschrift des § 51 h Abs. 3 VStG nach Schluss des Beweisverfahrens nicht als letztem (sondern noch vor der Schlussäußerung des Vertreters des Arbeitsinspektorats) die Gelegenheit zur Schlussäußerung eingeräumt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei diesem, auch von der belangten Behörde zugestandenen verfahrensrechtlichen Missgriff um die Verletzung einer Verfahrensanordnung handelt, deren Missachtung zwar Gegenstand auch einer Verfahrensrüge vor dem Verwaltungsgerichtshof sein kann, deren Relevanz jedoch der Beschwerdeführer konkret darzulegen hat. Dies wird in der vorliegenden Beschwerde verabsäumt. Eine Relevanz ist im Übrigen auch für den Verwaltungsgerichtshof schon in Hinblick darauf nicht ersichtlich, dass die Schlussäußerungen nach Schluss des Beweisverfahrens, sohin auch nach Aufnahme aller dem Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG zu unterziehenden Ermittlungen, quasi als Zusammenfassung der jeweils daraus gewonnenen Rechtsstandpunkte erfolgt.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090037.X01Im RIS seit
30.09.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008