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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (im Sinne des § 66 Abs. 4 letzter Satz AVG) wird durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 in dem Fall, dass keine Partei berufen hat, die eine höhere (strengere) Bestrafung fordern kann, dahin beschränkt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Berufung durch den Beschuldigten angefochtenen erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf. Dieses Verbot der Verschlimmerung (reformatio in peius) gilt in allen Stadien des Disziplinarverfahrens, greift also auch bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Behebung des vorinstanzlichen Bescheides (der Disziplinarkommission) durch die Berufungsbehörde (Disziplinaroberkommission) Platz (vgl. sinngemäß auch das zu § 51 Abs. 6 VStG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0092).
Schlagworte
Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X04Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008