RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §129;

Rechtssatz

Die Abänderungsbefugnis der Berufungsbehörde (im Sinne des § 66 Abs. 4 letzter Satz AVG) wird durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 in dem Fall, dass keine Partei berufen hat, die eine höhere (strengere) Bestrafung fordern kann, dahin beschränkt, dass keine höhere Strafe als in dem mit der Berufung durch den Beschuldigten angefochtenen erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis verhängt werden darf. Dieses Verbot der Verschlimmerung (reformatio in peius) gilt in allen Stadien des Disziplinarverfahrens, greift also auch bei Erlassung eines neuen Bescheides nach Behebung des vorinstanzlichen Bescheides (der Disziplinarkommission) durch die Berufungsbehörde (Disziplinaroberkommission) Platz (vgl. sinngemäß auch das zu § 51 Abs. 6 VStG ergangene hg. Erkenntnis vom 18. September 1991, Zl. 91/03/0092).

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X04

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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