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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigenBeschwerdefrist; Abweisung des WiedereinsetzungsantragsRechtssatz
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Versäumung der sechswöchigen Beschwerdefrist; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf den Fristenlauf für die Beschwerdeerhebung vor dem Verfassungsgerichtshof (siehe Vorjudikatur, zB B1385/98, B v 29.09.98, uva, zuletzt B3621/05, B v 28.02.06).
Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags; kein minderer Grad des Versehens; Mindestmaß an Sorgfalt sowie Einrichtung einer möglichst effizienten Organisation zur Verhinderung von Fristversäumungen erforderlich.
Ebenso: B1396/06, B v 04.10.06.
Siehe auch B127/07 ua, B v 05.03.07: Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Verfahrenshilfeantrags; Rechtsirrtum über das Bestehen einer Beschwerdemöglichkeit an den VfGH kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos; Zurückweisung der Beschwerde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / WiedereinsetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B860.2006Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009