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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/17/0013 E 20. November 2002 RS 1(hier nur erster Halbsatz)Stammrechtssatz
Auf das Verfahren vor den Gemeindeaufsichtsbehörden in Oberösterreich sind auch in der vorliegenden Abgabenangelegenheit (Wasserleitungsanschlussgebühr) die Bestimmungen des AVG anzuwenden, weil § 109 Abs. 1 zweiter Satz der Oberösterreichischen Gemeindeordnung lege non distinguente auch die Angelegenheiten der Abgaben miteinschließt und somit im Sinne des Art. II Abs. 5 EGVG "ausdrücklich etwas anderes" (nämlich etwas anderes als die Anwendung der Abgabenvorschriften) "bestimmt ist" (vgl. zur Burgenländischen Gemeindeordnung das hg. Erkenntnis vom 13. November 1985, 84/17/0213).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000170024.X01Im RIS seit
28.10.2003Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009