RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0202

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §112 Abs3;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer, ein Aspirant (Gendarmerieschüler), ist gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 zur Vertrauenswahrung in seinem gesamten Verhalten - also auch in seinem Verhalten außer Dienst - verpflichtet. Allein mit dem Hinweis darauf, dass seine Auseinandersetzung mit einer Aspirantin ausschließlich "im privaten Bereich" erfolgt sei, vermag der Beschwerdeführer daher das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Suspendierung nicht zu widerlegen. Die im Verdachtsbereich dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen (Körperverletzungen, begangen an einer Aspirantin, und Entblößungen seines Geschlechtsteiles im Lift der Schulungsabteilung) erscheinen durchaus geeignet, das Ansehen des Amtes und wesentlicher Interessen des Dienstes, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Betriebsfriedens, zu gefährden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090202.X01

Im RIS seit

09.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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