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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §109 Abs1;Rechtssatz
Der Vorgesetzte hat seine Aufsichtspflicht selbst zu erfüllen und darf sie nicht gänzlich delegieren. Es stellte daher keine Kontrolle der ihm unterstellten Beamten durch den Beschwerdeführer dar, wenn er, anstatt die unterstellten Beamten über die Umstände ihrer Amtshandlung zu befragen, einen anderen Beamten (nämlich den erst später am Unfallsort eingetroffenen Vorgesetzten) kontaktierte und nach seiner "Einschätzung" des Verhaltens der die Verkehrsunfallerhebung durchführenden Beamten befragte. Wenn der Beschwerdeführer aus Rücksichtnahme gegenüber diesem unmittelbaren Vorgesetzten eine Befragung der unterstellten Beamten scheute, kann das sein Verhalten als Vorgesetzter erklären, aber nicht rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090166.X07Im RIS seit
09.10.2003