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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Rechtssatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos aufgrund Einlangen des (an den Verwaltungsgerichtshof adressierten) Antrags erst nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist; keine Unterbrechung dieser Frist durch Einbringung des Antrags bei einer unzuständigen Stelle
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Fristen, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B716.2006Dokumentnummer
JFR_09939393_06B00716_01