RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0126

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
BDG 1979 §129;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen (sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang) im Wesentlichen unverändert geblieben sind, weshalb mit Rücksicht auf § 129 BDG 1979 auch im zweiten Rechtsgang keine strengere (höhere) Disziplinarstrafe als im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis über den Beschwerdeführer verhängt werden durfte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X05

Im RIS seit

10.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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