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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anschuldigungen (sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtsgang) im Wesentlichen unverändert geblieben sind, weshalb mit Rücksicht auf § 129 BDG 1979 auch im zweiten Rechtsgang keine strengere (höhere) Disziplinarstrafe als im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis über den Beschwerdeführer verhängt werden durfte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X05Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008