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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/09/0066Rechtssatz
Von einem Wiederaufnahmegrund, der, wie dies bei den im § 45 Abs. 1 Z. 2 und 4 VwGG angeführten Gründen der Fall ist, in einer irrigen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes über die Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist oder in einer behaupteten Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör gelegen ist, erlangt die Partei in dem Zeitpunkt Kenntnis, in dem ihr die Entscheidung des Gerichtshofes zugestellt wird, in der die angeblich irrige Annahme zum Ausdruck kommt. Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der Vorschriften über das Parteiengehör (Hinweis B vom 21.5.1991, Zlen. 90/19/0587 und 91/19/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090065.X02Im RIS seit
14.11.2003