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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Aus dem "höflichen Ersuchen" um Ersatz eines (näher bezeichneten) Aufwandes (dem einzigen Tätigwerden der Beschwerdeführerin in gegenständlichem Zusammenhang vor Stellung des Devolutionsantrages) ist nicht zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin einen - begründeten - rechtlichen Anspruch auf Erlassung eines Bescheides geltend gemacht hätte. Daran ändert die Nennung der §§ 31 und 32 DMSG nichts, weil aus der bloßen Nennung dieser Bestimmungen nicht zu erkennen ist, ob die Antragstellerin damit auf eine Erledigung im Sinne des AVG oder im Sinne einer privatwirtschaftlichen Erledigung abzielt. Mit dem Einlangen des Devolutionsantrages bei der belangten Behörde ging die Entscheidungszuständigkeit auf diese über. Erst in diesem Devolutionsantrag wurde aber um "antragsgemäßen Bescheidabspruch" -
somit ausdrücklich um die Erlassung eines Bescheides nach dem AVG - ersucht. Damit war die Behörde erster Instanz für den Fall, dass es sich um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handelt, bis zu diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet, nach diesem Zeitpunkt aber wegen Überganges der Entscheidungszuständigkeit nicht mehr berechtigt, bescheidmäßig zu entscheiden. Der belangten Behörde oblag somit die hier entscheidungswesentliche Frage zu prüfen, ob der zugrundeliegende Antrag sich auf einen Akt der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung bezog. Im ersteren Fall wäre der Devolutionsantrag zulässig, die belangte Behörde hätte in der vom Devolutionsantrag umfassten Sache selbst einen Bescheid zu erlassen gehabt, im zweiteren Fall wäre der Devolutionsantrag hingegen als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesKassatorische Entscheidung FormalentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090068.X01Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017