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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall hat der Rechtsanwalt nur den (seiner Meinung nach zutreffenden) Zustelltag und "14 Tage Rotfrist" (der Ablauf einer Frist wird in der Kanzlei rot vermerkt) vermerkt, jedoch keine datumsmäßige Berechnung der Rechtsmittelfrist durchgeführt. Hinzu kommt noch, dass der 18. Oktober 2002, an dem die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Straferkenntnis dem Rechtsanwalt zum Zweck der Erhebung eines Rechtsmittels übergeben hat, ein Freitag war. Angesichts des (nach Meinung des Rechtsanwaltes bereits am folgenden Montag, dem 21. Oktober 2002) nach dem Wochenende nahenden Endes der Rechtsmittelfrist (22. Oktober 2002) lagen Umstände vor, auf Grund derer der (die) Rechtsanwalt (-anwälte) besondere Vorsicht und über das routinemäßige Kanzleigeschehen hinausgehende Kontrollen hätten walten lassen müssen (etwa Anordnung der sofortigen Wiedervorlage (schon angesichts des in der Kanzlei üblichen Vorganges der "Blaufrist"-setzung: zur Sicherstellung der rechtzeitigen Bearbeitung vermerkt die Kanzleikraft drei Tage vor Ablauf der Frist "eine blaue Frist", zu welchem Termin der Akt dem Sachbearbeiter zur Verfassung des Rechtsmittels spätestens vorzulegen ist); oder persönliche Überwachung der Fristeintragung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090108.X02Im RIS seit
23.10.2003