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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde der Stadt Steyr - Stadtwerke Steyr gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission betreffend Ausgleichszahlungen durch den Netzbetreiber Stadtwerke Steyr mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des hiefür zuständigen Verwaltungsausschusses zur Beschwerdeerhebung; Voraussetzung einer "Not-Verfügung" des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates nicht gegebenRechtssatz
Nach §7 Abs3 des Organisationsstatuts der Stadtwerke Steyr (she §62 Abs1 des Statuts der Stadt Steyr, LGBl 9/1992) ist das zuständige Mitglied des Stadtsenates nur dann zur Entscheidung in Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich des Verwaltungsausschusses fallen, berechtigt, wenn dessen Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Sache abgewartet werden kann oder sofort erledigt werden muss. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates beruft sich in seiner Verfügung zwar auf die "Dringlichkeit" der Beschwerdeerhebung, doch geht weder aus der Verfügung noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren hervor, dass Umstände vorgelegen wären, die eine Beschlussfassung zur Beschwerdeerhebung durch den dafür zuständigen Verwaltungsausschuss zwischen dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides und dem letzten Tag der Beschwerdefrist unmöglich gemacht hätten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Energierecht, Privatwirtschaftsverwaltung, Elektrizitätswesen, GemeinderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B715.2006Dokumentnummer
JFR_09939393_06B00715_2_01