RS Vfgh 2006/6/7 B715/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Statut für die Stadt Steyr 1992 §61 Abs1, Abs2

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde der Stadt Steyr - Stadtwerke Steyr gegen einen Bescheid der Energie-Control Kommission betreffend Ausgleichszahlungen durch den Netzbetreiber Stadtwerke Steyr mangels eines innerhalb der Beschwerdefrist gefassten Beschlusses des hiefür zuständigen Verwaltungsausschusses zur Beschwerdeerhebung; Voraussetzung einer "Not-Verfügung" des zuständigen Mitglieds des Stadtsenates nicht gegeben

Rechtssatz

Nach §7 Abs3 des Organisationsstatuts der Stadtwerke Steyr (she §62 Abs1 des Statuts der Stadt Steyr, LGBl 9/1992) ist das zuständige Mitglied des Stadtsenates nur dann zur Entscheidung in Angelegenheiten, die in den Kompetenzbereich des Verwaltungsausschusses fallen, berechtigt, wenn dessen Entscheidung nicht ohne Nachteil für die Sache abgewartet werden kann oder sofort erledigt werden muss. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates beruft sich in seiner Verfügung zwar auf die "Dringlichkeit" der Beschwerdeerhebung, doch geht weder aus der Verfügung noch aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren hervor, dass Umstände vorgelegen wären, die eine Beschlussfassung zur Beschwerdeerhebung durch den dafür zuständigen Verwaltungsausschuss zwischen dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides und dem letzten Tag der Beschwerdefrist unmöglich gemacht hätten.

Entscheidungstexte

  • B 715/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 B 715/06

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, Energierecht, Privatwirtschaftsverwaltung, Elektrizitätswesen, Gemeinderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B715.2006

Dokumentnummer

JFR_09939393_06B00715_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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