RS Vwgh 2003/9/4 2001/09/0209

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Ein Beamter, der wie vorliegend der Beschwerdeführer unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten wiederholt (nämlich in vier Fällen) Geldbeträge der Kassa entnimmt und die Gebarung entgegen den Verrechnungsbestimmungen (zur Sicherstellung der Kassenklarheit und -redlichkeit) nicht ordnungsgemäß und nachvollziehbar dokumentiert bzw. abrechnet, ist grundsätzlich nicht mehr tragbar, weil durch diese (wiederholten) Taten nicht nur das Vertrauensverhältnis zu seinen Vorgesetzten, sondern auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Erfüllung des Dienstes gravierend zerstört wird. Der entscheidende Gesichtspunkt ist hierbei, dass sich die Verwaltung auf die Redlichkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beamten bei dessen Dienstausübung verlassen muss, weil eine lückenlose Kontrolle des Beamten nicht möglich ist. Dies ist gerade im Bereich der Post ein ganz wesentlicher Gesichtspunkt (Hinweis etwa auf das E vom 23. Februar 2000, Zl. 97/09/0082, und die darin angegebenen Fälle sogenannter "ungetreuer Postbeamter"). In diesem Sinne erweist sich die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001090209.X01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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