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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §79 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/17/0238 E 24. September 2003 2003/17/0215 E 17. Oktober 2003Rechtssatz
Die Zulässigkeit der amtswegigen Einbringung der Versichertengebühr gemäß § 79 ASGG setzt voraus, dass diese unter einen der Fälle des § 1 Z 1 bis 7 GEG zu subsumieren ist. Dabei kommt lediglich § 1 Z 5 GEG in Betracht. Diese Bestimmung sieht vor, dass das Gericht in bürgerlichen Rechtssachen all jene Kosten von Amts wegen einzubringen hat, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Sodann enthält § 1 Z 5 GEG eine beispielshafte Auflistung derartiger Kosten, in welcher jedoch die Versichertengebühr nach § 79 ASGG nicht ausdrücklich genannt ist. Diese fällt auch insbesondere nicht unter § 1 Z 5 lit. c GEG. Zwar ordnet § 79 Abs. 1 ASGG an, dass der Versicherte in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG 1975 Anspruch auf die in Rede stehende Gebühr hat. Damit ist aber lediglich die sinngemäße Anwendung des GebAG 1975 zur Bemessung der Gebühr der Höhe nach, nicht aber eine sinngemäße Anwendung der für Zeugengebühren geltenden Bestimmungen des GEG angeordnet. Die Aufzählung des § 1 Z 5 GEG ist nicht abschließend. Allein der Umstand, dass die Versichertengebühr dort nicht genannt ist, schliesst daher nicht aus, dass diese im Verständnis der in Rede stehenden Bestimmung von einer Partei zu ersetzen ist. Freilich müsste sich eine solche Kostenersatzpflicht einer Partei gegenüber dem Bund dann aus einer anderen Gesetzesbestimmung ergeben. Eine solche ist jedoch nicht erkennbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170214.X01Im RIS seit
13.10.2003