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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des die Wiederaufnahme verfügenden Bescheides können erst mit einem (allfälligen) Rechtsmittel gegen eine neuerliche Entscheidung in der Sache selbst geltend gemacht werden (Hinweis E 21.10.1993, 93/06/0066). Das bedeutet, dass eine Partei, die sich durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens in ihren Rechten verletzt fühlt, die im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachentscheidung abwarten muss (Hinweis E 10.12.1991, 89/05/0231).(Hier: Dem hat der Fremde ohnehin entsprochen, weil er die Berufung gegen den Bescheid, mit dem die Wiederaufnahme verfügt wurde, mit der Berufung gegen den in der Sache der wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Bescheid verbunden hat. Daraus folgt, dass die belBeh die Berufung, soweit sie sich gegen den die Wiederaufnahme verfügenden Bescheid der Erstbehörde richtet, nicht hätte zurückweisen dürfen, sondern darüber inhaltlich hätte entscheiden müssen.)
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere RechtsgebieteBerufungsrecht DiversesIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003210023.X01Im RIS seit
29.09.2003Zuletzt aktualisiert am
09.11.2011