RS Vwgh 2003/9/4 2000/17/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

E3R E03402000
E3R E03503000
E3R E03600500
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/05 Sonstiges Zollrecht

Norm

31987R3665 AusfErstLwErz DV Art47;
31998R0615 TransportDV Schutz lebender Rinder Art1;
31998R0615 TransportDV Schutz lebender Rinder Art2;
31998R0615 TransportDV Schutz lebender Rinder Art5;
AEG 1994 §6a idF 1999/I/083;
BAO §113;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/17/0226 E 24. September 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/17/0371 E 28. November 2001 RS 9 (hier Vermerk des Grenztierarztes als materielle Voraussetzung)

Stammrechtssatz

Die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO setzt ein Verlangen der Partei voraus und bezieht sich nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auf die Fragen des materiellen Rechts. Es ist ausschließlich Sache des Anmelders, ein bestimmtes Verfahren zu beantragen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Es besteht keine Pflicht der Zollbehörde, bei der Annahme der Anmeldung das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung zu prüfen und den Anmelder unaufgefordert etwa darüber zu belehren, dass eine materielle Voraussetzung - nämlich die Vorlage der Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung - für die Gewährung der Ausfuhrerstattung fehle.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000170166.X03

Im RIS seit

03.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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