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14/02 GerichtsorganisationNorm
ASGG §77 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/17/0238 E 24. September 2003 2003/17/0215 E 17. Oktober 2003Rechtssatz
Die Anordnung des zweiten Satzes des § 2 Abs. 1 GEG soll verhindern, dass die (kostenmäßig) dem Grunde nach obsiegende Partei in der Folge Ansprüche des Bundes auf Ersatz von Gerichtskosten zu erfüllen hätte, welche sie sodann im Wege eines nachträglichen Kostenbestimmungsantrages vom (kostenmäßig) unterlegenen Prozessgegner wieder zurückfordern könnte. Aus diesem Grunde sind in einer solchen Konstellation dem Bund zu ersetzende Gerichtskosten unmittelbar beim (kostenmäßig) Unterlegenen einzuheben. Eine Kostenersatzpflicht der in Ansehung der Versichertengebühr anspruchsberechtigten Partei gegenüber dem Bund kommt aber nicht in Betracht (Hinweis E 22. Juni 1998, 97/17/0439), sodass sich auch die Frage eines allfälligen Kostenersatzanspruches einer solchen Partei gegen den Versicherungsträger von vornherein nicht stellen kann und ein Anwendungsfall des § 2 GEG nicht vorliegt. Ebenso wenig lässt sich eine Kostenersatzpflicht einer Partei in Ansehung der Versichertengebühr nach § 79 ASGG aus § 77 Abs. 1 legcit ableiten, zumal sich diese Bestimmung ausdrücklich "vorbehaltlich des § 79" versteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003170214.X02Im RIS seit
13.10.2003