RS Vwgh 2003/9/4 2002/21/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §44;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/0481 B 11. März 1998 RS 1 (Hier: Nur erster Satz betreffend Verfahren iSd § 44 FrG 1997.)

Stammrechtssatz

Hebt der VwGH den Bescheid, mit dem ein Antrag des Bf (hier: auf Verleihung der Staatsbürgerschaft) abgewiesen wurde, auf, so ist der während des beim VwGH anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens gestellte zweite Antrag, der dieselbe Verwaltungssache wie der erste Antrag umschreibt, seit dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH einer eigenständigen Entscheidung - welcher Art auch immer - nicht mehr zugänglich, weil er in dem ersten Antrag aufgehen muß. Die ursprüngliche Säumnis der belBeh ist nachträglich weggefallen (hier:

Zurückweisung der Säumnisbeschwerde mangels Ablauf der Frist des § 27 VwGG; Hinweis B 13.4.1993, 93/05/0047; nichts anderes ergäbe sich, wenn sich die Säumnisbeschwerde nach dem Wortlaut des Antrages auf den ursprünglichen Antrag beziehen sollte).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002210114.X01

Im RIS seit

23.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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