RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0068

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, mit dem der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst verneint hat, liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (Hinweis: E 13. März 2002, 2001/12/0181).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090068.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten