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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Da aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, mit dem der Devolutionsantrag abgewiesen wurde, zweifelsfrei hervorgeht, dass die belangte Behörde das Vorliegen eines Rechtsanspruches auf Erlassung eines Bescheides in der Sache selbst verneint hat, liegt in der an Stelle einer Zurückweisung des Antrages erfolgten Abweisung lediglich ein Vergreifen im Ausdruck mit dem Ergebnis, dass mit dem Bescheid keine meritorische Entscheidung in Form einer Abweisung des Antrages vorgenommen wurde (Hinweis: E 13. März 2002, 2001/12/0181).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Kassatorische Entscheidung FormalentscheidungIndividuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090068.X03Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017