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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §43 Abs2;Rechtssatz
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe Dienstpflichtverletzungen "gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 7 Abs. 1 Z 2 Bundesgleichbehandlungsgesetz vom 12. 2. 1993, BGBl. 100 idgF., iVm § 91 BDG 1979 begangen". Nach diesem Schuldspruch ist der Beschwerdeführer der Begehung von Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 für schuldig befunden worden. Die in Verbindung mit diesem Pflichtenverstoß angegebene Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 B-GBG ist nach dem Inhalt des Schuldspruches jedoch nicht als eine selbstständige (weitere) Dienstpflichtverletzung zu verstehen, sondern die belangte Behörde hat derart einen Zusammenhang zu der dort umschriebenen "sexuellen Belästigung" hergestellt. Ein solcher Verweis war im Hinblick darauf, dass der Begriff "sexuelle Belästigung" im BDG 1979 nicht umschrieben ist und das Disziplinarrecht zum Unterschied zum allgemeinen Strafrecht keine einzelnen Straftatbestände mit Strafdrohungen aufstellt, als Konkretisierung der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu verstehen (vgl. hiezu die E vom 21.3.1991, Zl. 91/09/0002, und vom 27.10.1999, Zl. 97/09/0105).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090152.X01Im RIS seit
09.10.2003