RS Vwgh 2003/9/4 2000/09/0117

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z3;
BGBG 1993 §7 Abs2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nach dem Schuldspruch den Beschwerdeführern vorgeworfen wurde, sie hätten eine bestimmte Bedienstete während ihres (für 27. August 1998 von 19.00 Uhr bis 28. August 1998 7.00 Uhr geplanten) Dienstes während der von 2.00 Uhr bis 6.00 Uhr dauernden Bereithaltezeit sexuell belästigt. Detaillierte zeitliche Zuordnungen, wann und wie lange einzelne Belästigungshandlungen während der Bereithaltezeit gesetzt wurden, waren daher nicht erforderlich und auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht entscheidend. Wesentlich ist, ob und welche Handlungen die Beschwerdeführer während der Bereithaltezeit gegenüber der Bediensteten begangen haben, und nicht die Dauer dieser Handlungen, die in der Regel ohnedies aus Art und Umständen dieses Verhaltens abzuleiten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000090117.X01

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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