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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2;Rechtssatz
Bei Regelungen über Förderungen ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen, es sei denn, aus dem Inhalt der Norm lässt sich eine "obrigkeitliche" Regelung ersehen. Aus dem Inhalt des § 32 Abs. 1 DMSG ist kein hoheitlicher Charakter zu ersehen (ausführliche Begründung im E). § 32 Abs. 1 DMSG stellt sich somit als eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Das AVG kommt im Bereich privatwirtschaftlichen Handelns des Staates nicht zur Anwendung (Art. II Abs. 1 EGVG).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003090068.X02Im RIS seit
20.10.2003Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017