RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0068

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
77 Kunst Kultur

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art17;
DMSG 1923 §26 idF 1999I/I/170;
DMSG 1923 §32 Abs1 idF 1999/I/170;
EGVG 1991 Anlage Art2 Abs1;

Rechtssatz

Bei Regelungen über Förderungen ist im Zweifel privatrechtliches Handeln anzunehmen, es sei denn, aus dem Inhalt der Norm lässt sich eine "obrigkeitliche" Regelung ersehen. Aus dem Inhalt des § 32 Abs. 1 DMSG ist kein hoheitlicher Charakter zu ersehen (ausführliche Begründung im E). § 32 Abs. 1 DMSG stellt sich somit als eine Regelung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dar. Das AVG kommt im Bereich privatwirtschaftlichen Handelns des Staates nicht zur Anwendung (Art. II Abs. 1 EGVG).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090068.X02

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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