RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1999/I/199;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0111 E 30. Oktober 1991 RS 4

Stammrechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs 1 Z 1 lit b AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. In einem solchen Fall besteht von vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welche aber von ihm widerlegt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090005.X03

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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