RS Vwgh 2003/9/4 2003/21/0125

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/21/0140 E 4. September 2003

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/21/0110 E 5. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Aufgriff durch Grenzüberwachungsorgane verwirklicht nicht den Tatbestand "anlässlich der Grenzkontrolle" iSd § 21 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1997. Durch die Formulierung "anlässlich eines von ihm sonst ... aufgenommenen Kontaktes", insbesondere durch Verwendung des Wortes "sonst", ist klargestellt, dass es einer vom Fremden initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle bedarf. Ein solches Stellen einer Grenzkontrolle verlangt die Einhaltung der Bestimmung über die Grenzkontrollpflicht (§ 11 des Grenzkontrollgesetzes), der zufolge die Person, die einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet ist, sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210125.X01

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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