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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/12/0279 E 22. Jänner 2003 RS 2 (hier ohne Bezugnahme auf den Anspruch auf Vergütung)Stammrechtssatz
Eine anspruchsbegründende Anordnung von Überstunden kann nicht nur ausdrücklich unter Verwendung des Wortes "Anordnung" erfolgen. Sie liegt vielmehr auch dann in einer den Anspruch auf Vergütung rechtfertigenden Weise vor, wenn sie auf die Ausführung von Arbeiten eines bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes gerichtet war und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung (und nicht erst infolge von Umständen, die nachträglich eingetreten sind und daher bei Erteilung des Auftrages nicht vorhersehbar waren) von vornherein feststand, dass die Erfüllung dieses Auftrages die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht. In einer derartigen Vorgangsweise wurde daher eine individuelle konkludente Anordnung von Überstunden gesehen (Hinweis Erkenntnis vom 11.12.2002, 97/12/0188).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000090126.X02Im RIS seit
10.10.2003Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008