RS Vwgh 2003/9/4 2003/21/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2003
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/07 Grenzüberwachung

Norm

AsylG 1997 §21 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z7;
GrekoG 1996 §11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/21/0110 E 5. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

Ein Aufgriff durch Grenzüberwachungsorgane verwirklicht nicht den Tatbestand "anlässlich der Grenzkontrolle" iSd § 21 Abs. 1 Z. 2 AsylG 1997. Durch die Formulierung "anlässlich eines von ihm sonst ... aufgenommenen Kontaktes", insbesondere durch Verwendung des Wortes "sonst", ist klargestellt, dass es einer vom Fremden initiativ herbeigeführten Grenzkontrolle bedarf. Ein solches Stellen einer Grenzkontrolle verlangt die Einhaltung der Bestimmung über die Grenzkontrollpflicht (§ 11 des Grenzkontrollgesetzes), der zufolge die Person, die einen der Grenzkontrollpflicht unterliegenden Grenzübertritt vornehmen will oder vorgenommen hat, innerhalb des Grenzkontrollbereiches verpflichtet ist, sich ohne unnötigen Aufschub und unter Einhaltung der vorgegebenen Verkehrswege an der dafür vorgesehenen Stelle innerhalb des Grenzkontrollbereiches zu stellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003210083.X02

Im RIS seit

25.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten