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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15a Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat die zeitlichen Voraussetzungen der Beschäftigungsdauer für eine Verlängerung im Sinne des § 15a Abs. 1 AuslBG nicht erfüllt. Das Gesetz trifft in Bezug auf die erforderlichen Zeiträume eine eindeutige Regelung. Ausgehend von der Antragstellung am 18. Juni 2001 erstreckt sich der Beobachtungszeitraum von 5 Jahren bis zum 18. Juni 1996. In diesem Zeitraum stand der Beschwerdeführer bis 19. Januar 1997, das sind 215 Tage, in einem aufrechten Dienstverhältnis. Die daran anschließende Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld steht der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses entgegen. Auch finden sich in den Akten keine weiteren Anhaltspunkte für die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach den Bestimmungen des AuslBG. Dass der Beschwerdeführer nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zur Fa. D BaugesmbH ein weiteres Beschäftigungsverhältnis eingegangen wäre, behauptet er selbst auch nicht. Frühere, das heißt außerhalb des 5-Jahres-Zeitraumes des § 15a Abs. 1 AuslBG liegende Arbeitsverhältnisse können für die Verlängerung eines Befreiungsscheines nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht herangezogen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002090071.X01Im RIS seit
17.10.2003