Index
L3 FinanzrechtNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 und der Grazer Parkgebührenverordnung 1997.
Gegen die generellen Normen, die der Einschreiter zu bekämpfen beabsichtigt, bestehen keine Bedenken. Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Verordnung rechtswidrig zustande gekommen ist. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos; sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Parkometerabgabe, VfGH / Individualantrag, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G118.2005Dokumentnummer
JFT_09948786_05G00118_00