TE Vfgh Beschluss 2005/12/14 G118/05, V88/05

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Veröffentlicht am 14.12.2005
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Index

L3 Finanzrecht
L3706 Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
Stmk ParkgebührenG 1979
Grazer ParkgebührenV 1997

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Individualantrages auf Aufhebung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 und der Grazer Parkgebührenverordnung 1997.

Gegen die generellen Normen, die der Einschreiter zu bekämpfen beabsichtigt, bestehen keine Bedenken. Nach Einsicht in den Verordnungsakt besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Verordnung rechtswidrig zustande gekommen ist. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos; sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels Erfüllung der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Parkometerabgabe, VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:G118.2005

Dokumentnummer

JFT_09948786_05G00118_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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