RS Vwgh 2003/9/4 2003/09/0005

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Veröffentlicht am 04.09.2003
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §18 Abs1 idF 1997/I/078;
AuslBG §18 Abs12 idF 1997/I/078;
AuslBG §18 Abs13 idF 1997/I/078;
AuslBG §28 Abs1 Z1 litb idF 1999/I/199;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer behauptete nicht, dass hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der beiden Ausländer zur Fa. R in Deutschland die Voraussetzungen des § 18 Abs. 13 AuslBG vorlägen. Zur Recht weist die belangte Behörde auf die Umstände hin, dass zwischen den Polen und der Fa. R noch kein Lohn vereinbart gewesen worden wäre und einer der Ausländer von Polen direkt zur Baustelle in Österreich angereist sei. Denn diese Umstände sind jedenfalls nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs. 13 AuslBG annehmen zu können. Die belangte Behörde durfte sohin zurecht im Hinblick auf § 18 Abs. 12 letzter Satz AuslBG von der Geltung der "übrigen Bestimmungen", somit in concreto des § 18 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. b AuslBG ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003090005.X01

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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