RS Vfgh 2006/6/7 G19/06 - G18/06, G20/06

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Veröffentlicht am 07.06.2006
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
PostG §14

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Postgesetzes nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden.

Eine Einbeziehung des vorliegenden Antrages in das Verfahren zu G100/05 ua, E v 25.04.06, war im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozessgeschehen nicht mehr möglich.

Ein bereits aufgehobenes Gesetz kann nicht neuerlich Gegenstand eines entsprechenden Aufhebungsbegehrens sein.

Ebenso: G18/06, G20/06, ua, B v 28.11.06: Im Hinblick auf die Aufhebung von Teilen des §14 PostG entfalten die übrigen bekämpften Bestimmungen des §14 keine Rechtswirkungen mehr für den Antragsteller.

Entscheidungstexte

  • G 19/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 07.06.2006 G 19/06
  • G 18/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 G 18/06
  • G 20/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.11.2006 G 20/06

Schlagworte

res iudicata, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Bedenken, VfGH / Individualantrag, Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:G19.2006

Dokumentnummer

JFR_09939393_06G00019_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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